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Ausbildung und Prüfung zum Lokführer für Anschlußbahnen (BOA)

(Bezug: BOA-NRW vom 31.10.1966)
letzte Aktualisierung dieser Seite: 30.06.2005; http://www.mandelartz-bahntechnik.de/boalok.htm


Voraussetzungen:

Der auszubildende Mitarbeiter muß älter als 21 Jahre sein, oder bei guter Eignung älter als 18 Jahre.

Die letzte ärztliche Untersuchung durch einen Arbeitsmediziner (z.B. G 25) darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.

Der auszubildende Mitarbeiter muß zuverlässig, körperlich und geistig geeignet sein, und die deutsche Sprache in ausreichendem Umfang mündlich beherrschen.

Ersteinweisung:

Vor der ersten praktischen Unterweisung muß der Mitarbeiter eingewiesen und mit der persönlichen Schutzausrüstung ausgestattet werden. Die Themen der Einweisung:

Unfallverhütung

Rangiersignale (vorgeschriebene Handzeichen)

Ortskenntnis und Arbeitsablauf

Die Ersteinweisung kann durch Mitarbeiter des Anschlußbahninhabers (z.B. Eisenbahnbetriebsleiter, Sicherheitsfachkraft...) oder durch uns erfolgen. Der zeitliche Aufwand beträgt etwa 4-6 Stunden.

Praktische Unterweisung

Während der praktischen Unterweisung ist der auszubildenden Mitarbeiter einem fahrberechtigtem Lokführer beizugeben. Wenn die Lokomotive vom auszubildenden Mitarbeiter bedient wird, muß der fahrberechtigte Lokführer sich auf dem Führerstand der Lokomotive aufhalten, und in der Lage sein, durch eigenhändiges Eingreifen die Lokomotive jederzeit anhalten zu können. Die Verantwortung für die Fahrtbewegung liegt beim fahrberechtigten Lokführer. Die praktische Unterweisung kann auf Wunsch auch durch uns durchgeführt oder begleitet werden. Insgesamt sollten Berufsanfänger bei kleinen Anschlußbahnen mindestens 10 Arbeitstage auf der Lokomotive gefahren sein. Bei größeren Anschlußbahnen liegt der notwendige Zeitaufwand höher.

Prüfung

Wenn der auszubildende Mitarbeitern ausreichende Fahrpraxis erworben hat, muß er diese durch eine Probefahrt gegenüber einer von der Aufsichtsbehörde als geeignet anerkannten Person nachweisen. Marcus Mandelartz ist eine von der Aufsichtsbehörde als geeignet anerkannten Person.(Anerkennungsschreiben gem. §22 BOA; bitte Benutzernamen und Passwort per mail anfordern.)

Neben der Probefahrt findet eine mündliche Prüfung statt, in der die Kenntnisse für die sichere Führung der Lokomotive notwendigen Regeln geprüft werden.

Insgesamt kann die mündliche Prüfung und die Probefahrt folgende Bereiche umfassen:

Es werden nur die für die betreffende Anschlußbahn zutreffenden Regeln geprüft.

Befähigung

Die durch die Prüfung erworbene Befähigung gilt nur für die jeweilige Anschlußbahn. Sie ist nicht übertragbar auf eine andere Anschlußbahn; auch nicht auf eine andere Anschlußbahn des gleichen Unternehmens. Die Befähigung gilt weiterhin nicht auf Bahnen, die aufgrund anderer Rechtsgrundlage als der BOA konzessioniert sind. Mitarbeiter mit der erworbenen Befähigung dürfen Lokomotiven selbständig nur dann fahren, wenn sie vom Anschlußbahninhaber mit dieser Tätigkeit beauftragt wurden.

GRUNDSATZ: Befähigung + Beauftragung = Berechtigung

Andere Eisenbahnbetriebsbedienste

Andere Eisenbahnbetriebsbedienste (Rangierer...) sollten in ähnlicher Weise wie oben beschrieben unterwiesen werden. Eine Prüfung darf der Eisenbahn-Betriebsleiter der jeweiligen Anschlußbahn abnehmen. Eine Prüfung gegenüber einer von der Aufsichtsbehörde als geeignet anerkannten Person ist in der BOA nicht vorgesehen.
Für die Unterweisung und die Überprüfung der Fähigkeiten des Personals ist der Anschlußbahninhaber zuständig und verantwortlich. Wir übernehmen jedoch in Ihrem Auftrag auch die Unterweisung Ihres Eisenbahnpersonals, und die in regelmäßigen Abständen durchzuführenden Unfallschutz-Unterweisungen. Auch fachliche Beratung des Eisenbahnbetriebsleiters kann bei uns nachgefragt werden.



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